Polizeiliche Vorladung

Nutzen Sie Ihr Recht zu schweigen

Haben Sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten? Ignorieren Sie diesen Brief nicht, aber leisten Sie ihm auch keine Folge. Der wichtigste Rat lautet jetzt: Schweigen ist Gold.

Bei einer Polizeivorladung ist eine sofortige Verteidigungsberatung entscheidend. Viele Mandanten begehen aus Panik einen schweren Fehler: Sie gehen direkt zur Polizei oder rufen den Sachbearbeiter an, um das "Missverständnis" aufzuklären. Tun Sie das nicht. Alles, was Sie jetzt sagen, landet in Ihrer Akte und kann Ihnen später vor Gericht schaden. Nachteile durch Schweigen dürfen Ihnen nicht entstehen.

Muss ich zur Polizei gehen?

Hier herrscht oft Unsicherheit. Die Antwort auf eine polizeiliche Vorladung lautet in den allermeisten Fällen: Nein.

  • Vorladung durch die Polizei: Sie müssen nicht erscheinen. Sie müssen den Termin nicht einmal persönlich absagen.
  • Vorladung durch die Staatsanwaltschaft: Hier besteht eine Erscheinungspflicht. Aber: Sie müssen trotzdem keine Aussage machen!

Die Strategie: Erst Akteneinsicht

Als Privatperson ist die Einsicht in die Ermittlungsakte häufig schwieriger und eingeschränkt – als Strafverteidiger fordere ich diese für Sie an. Wir übernehmen den kompletten Prozess:

  • Schutzschrift einreichen: Wir zeigen Ihre Verteidigung an. Die Polizei darf Sie ab dann nicht mehr direkt kontaktieren.
  • Termin absagen: Wir sagen den Vernehmungstermin für Sie ab.
  • Akteneinsicht nehmen: Wir prüfen, welche Beweise tatsächlich vorliegen (z.B. bei Drogendelikten oder Körperverletzung).
  • Verteidigung festlegen: Erst danach entscheiden wir gemeinsam über eine Einlassung oder weiteres Schweigen.

Tätigkeitsgebiete in der Region

Wir vertreten Sie gegenüber den Polizeibehörden und Staatsanwaltschaften in der gesamten Metropolregion Rhein-Neckar (Mannheim, Heidelberg, Ludwigshafen, Frankenthal, Schwetzingen). Als Ihr Verteidiger stehe ich für eine konsequente Vertretung ohne Vorurteile – egal was Ihnen vorgeworfen wird.

Vorladung als Zeuge: Sonderfall

Sind Sie als Zeuge (nicht als Beschuldigter) vorgeladen, gelten andere Regeln: Zeugen müssen grundsätzlich erscheinen und aussagen – es sei denn, es besteht ein Zeugnisverweigerungsrecht (z.B. als Ehegatte oder nahe Verwandter des Beschuldigten) oder ein Auskunftsverweigerungsrecht (wenn die Aussage Sie selbst belasten könnte). Wir prüfen, ob und in welchem Umfang Sie aussagen müssen, und begleiten Sie bei der Vernehmung als Zeugenbeistand.

Was passiert nach der Erstberatung?

Sobald wir das Mandat übernehmen, zeigen wir unsere Verteidigung gegenüber der Polizei und Staatsanwaltschaft an. Ab diesem Moment dürfen die Behörden Sie nicht mehr direkt kontaktieren. Wir fordern Akteneinsicht ein, prüfen den Tatvorwurf und den Beweisstand und entwickeln gemeinsam mit Ihnen die beste Verteidigungsstrategie. In vielen Fällen gelingt es uns bereits im Ermittlungsverfahren, eine Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO oder nach § 153a StPO (gegen Geldauflage) zu erreichen – bevor es zu einer Anklage kommt.

Verhörtaktiken der Polizei – was Sie wissen müssen

Polizeibeamte sind geschult darin, Verdächtige durch scheinbar harmlose Fragen zur Aussage zu bewegen. Oft wird suggeriert, eine Aussage sei "nur eine Formalität" oder könne dem Beschuldigten nur nützen. Das stimmt nicht. Jede Aussage ohne vorherige Akteneinsicht ist riskant. Nutzen Sie Ihr Schweigerecht – ohne schlechtes Gewissen und ohne rechtliche Nachteile befürchten zu müssen. Das Schweigen darf vom Gericht nicht negativ gewertet werden.

Stand der Informationen: Oktober 2025

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