Berufungs- & Revisionsverteidigung im Strafverfahren

Das Urteil ist gefallen? Das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.

Ein Urteil im Strafverfahren ist ein Schock, aber noch lange kein Endergebnis. Richter machen Fehler. Zeugen lügen. Beweise werden falsch gewürdigt. Das Rechtsmittelsystem gibt uns die Chance, diese Fehler zu korrigieren.

Wichtig: Die Frist zur Einlegung von Rechtsmitteln beträgt genau eine Woche ab der Urteilsverkündung im Gerichtssaal. Wenn Sie diese Frist verpassen, wird das Urteil rechtskräftig und Sie müssen die Strafe hinnehmen.

Berufung: Die zweite Chance

Gegen Urteile des Amtsgerichts (z.B. in Mannheim, Heidelberg, Weinheim) ist die Berufung möglich. Das Besondere: Der Prozess wird komplett neu aufgerollt.

  • Neue Beweisaufnahme: Zeugen werden erneut vernommen.
  • Neue Tatsachen: Wir können neue Beweise einführen, die in der ersten Instanz vergessen wurden.
  • Strategiewechsel: Wir können die eventuell Verteidigungsstrategie komplett anpassen.

Revision: Die Suche nach dem Rechtsfehler

Gegen Urteile des Landgerichts (Große Strafkammer in der ersten Instanz und Kleine Strafkammer in der Berufungsinstanz) gibt es nur die Revision. Hier werden keine Zeugen mehr gehört. Das Revisionsgericht (OLG Karlsruhe oder BGH) prüft das schriftliche Urteil nur auf juristische Fehler.

Die Revision ist die "Mathematik des Rechts". Wir suchen nach:

  • Verfahrenshindernissen: Wurden alle Anträge ordnungsgemäß beschieden? Waren alle wichtigen Personen stets anwesend?
  • Verletzung materiellen Rechts: Hat der Richter das Gesetz falsch ausgelegt? Sind die Beweise logisch widersprüchlich begründet?

Unsere Expertise vor den Obergerichten

Die Revisionsverteidigung erfordert akribische Arbeit am Schreibtisch. Wir verteidigen Ihre Interessen unter anderem vor dem Landgericht Mannheim, dem Oberlandesgericht Karlsruhe und vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Wir übernehmen allerdings auch Verfahren vor anderen Gerichten!

Sprungrevision

Wer gegen ein erstinstanzliches Urteil des Amtsgerichts vorgehen will, kann statt der Berufung direkt die Revision einlegen (§ 335 StPO) – die sog. Sprungrevision. Dies ist sinnvoll, wenn der Sachverhalt unstreitig ist und nur Rechtsfehler gerügt werden sollen, denn die Revision prüft nur Rechtsfragen, nicht den Sachverhalt neu. Wir beraten Sie, welcher Rechtsbehelf – Berufung oder Sprungrevision – in Ihrem konkreten Fall die besseren Erfolgschancen bietet und das schnellere Ergebnis verspricht.

Beschwerde & Wiedereinsetzung

Neben Berufung und Revision gibt es weitere Rechtsmittel: Die Beschwerde richtet sich gegen Beschlüsse und Verfügungen des Gerichts (z.B. einen Haftbefehl oder eine Kostenfestsetzung) und muss innerhalb von einer Woche eingelegt werden. Wenn eine Frist schuldlos versäumt wurde – etwa weil das Urteil verspätet zugestellt wurde oder der Beschuldigte krank war – kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden. Wir prüfen in jedem Fall, ob solche Rechtsbehelfe greifen.

Strafvollstreckung und Strafaussetzung

Auch nach Rechtskraft eines Urteils gibt es Handlungsmöglichkeiten: Wir beantragen die Strafaussetzung zur Bewährung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, oder prüfen, ob eine Unterbrechung der Strafvollstreckung aus gesundheitlichen Gründen möglich ist. In Verfahren mit einer Geldstrafe können wir Ratenzahlung oder gemeinnützige Arbeit als Alternative zur Ableistung beantragen. Jedes Urteil hat ein Leben nach der Rechtskraft – und wir begleiten Sie auch in dieser Phase.

Haben Sie Fragen zu Ihrer konkreten Situation? Kontaktieren Sie uns für eine kostenfreie telefonische Ersteinschätzung. Wir sind in Mannheim, Heidelberg und bundesweit für Sie tätig – diskret, engagiert und auf Strafrecht spezialisiert.

Stand der Informationen: Februar 2026

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